Zusammenfassung des Urteils B 2015/139: Verwaltungsgericht
X.Y., ein Mann aus dem Kosovo, heiratete 2002 eine Schweizerin und erhielt Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen. Nach der Scheidung und einer zweiten Ehe in Kosovo wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen. Trotz mehrerer Rechtsmittel und Anträge auf Härtefallbewilligung wurde er zur Ausreise aufgefordert. X.Y. argumentierte mit Suizidalität als Hindernis für die Wegweisung, jedoch wurde festgestellt, dass der Vollzug zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, verhängte Gerichtskosten von CHF 1'500 und lehnte die unentgeltliche Rechtspflege ab.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2015/139 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 17.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Wegweisung, Vollzugshindernisse, Art. 83 Abs. 4 AuG. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde 2010 rechtskräftig widerrufen. Der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, kam er nicht nach. Nach mehreren erfolglosen Wiedererwägungsgesuchen beantragt er unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und die Suizidgefahr bei einer Rückkehr in die Heimat die Feststellung von Vollzugshindernissen. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei Suizidabsichten, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug einer zulässigen und zumutbaren Wegweisung geäussert werden, in erster Linie der Vollzug als solcher sorgfältig zu planen ist, jedoch die Schweiz für die im Heimatland mögliche Suizidprävention grundsätzlich keine Verantwortung zu übernehmen hat (Verwaltungsgericht, B 2015/139). Entscheid vom 17. Dezember 2015 |
Schlagwörter: | Migration; Vollzug; Migrationsamt; Wegweisung; Schweiz; Recht; Akten; Verfügung; Ausländer; Suizid; Verwaltungsgericht; Verfahren; Eingabe; Verfahrens; Beschwerdeführers; Heimat; Migrationsamts; Entscheid; Rekurs; Aufenthalt; Gesundheit; Bundesgericht; Eingaben; Sicherheits; Justizdepartement; Niederlassungsbewilligung; Ausländeramt |
Rechtsnorm: | Art. 3 EMRK ; |
Referenz BGE: | 139 II 393; |
Kommentar: | - |
Vizepräsident Linder; Verwaltungsrichter Heer, Rufener, Bietenharder; Ersatzrichterin Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
X.Y.,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Feststellung von Wegweisungshindernissen
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
X.Y. (Jahrgang 1974) stammt aus dem Kosovo. Im April 2002 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, worauf ihm im Juli 2002 die Aufenthaltsbewilligung und im August 2007 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 14. Dezember 2007 wurde die Ehe vom Kreisgericht Pristina geschieden. Am 19. August 2008 heiratete X.Y. in seiner Heimat eine andere Landsfrau, anerkannte deren 2005 geborenen Sohn Z. als sein Kind und ersuchte für beide um Bewilligung des Familiennachzugs. Das Ausländeramt (heute Migrationsamt) qualifizierte die erste Ehe von X.Y. als Scheinehe, widerrief am 26. Mai 2009 seine Niederlassungsbewilligung und forderte ihn – da gegen den Vollzug sprechende Umstände nicht ersichtlich waren – auf, die Schweiz bis 10. August 2009 zu verlassen (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 253-260). Die kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Sicherheits- und Justizdepartement RDRS.2009.69 vom 25. August 2009, Verwaltungsgericht B 2009/161 vom 28. Januar 2010). Das Bundesgericht wies die gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 2C_205/2010 vom 16. Juli 2010). Das Bundesamt (heute Staatssekretariat) für Migration erliess am 29. Juli 2010 ein vom 1. Oktober 2010 bis
30. September 2016 gültiges Einreiseverbot (act. 14, Akten des Migrationsamtes S. 349/350). Das Ausländeramt setzte X.Y. eine neue Frist zur Ausreise bis 30. September 2010 an (act. 14, Akten des Migrationsamtes S. 346). X.Y. verliess die Schweiz nicht. Seine Wiedererwägungsgesuche blieben erfolglos. Eine für 24. August 2011
vorbereitete medizinisch begleitete Rückführung scheiterte, weil er in den Tagen vor dem Sonderflug nicht auffindbar war.
Am 9. August 2012 reichte X.Y. beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung beziehungsweise Unterbreitung des Begehrens beim Bundesamt (heute Staatssekretariat) für Migration ein. Das Gesuch wurde am 12. September 2012 abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement am 1. Oktober 2013 ab (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 669-678). Gegen diesen Rekursentscheid erhob X.Y. am 16. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (B 2013/219). Die im Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts und der unentgeltlichen Rechtspflege wurden mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2013 abgelehnt. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Januar 2015 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 2C_1130/2013). Gegenstand der Prüfung war die Behauptung,
X.Y. wäre bei einem Vollzug der Wegweisung während hängigem Rechtsmittelverfahren einer völkerrechtswidrigen Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt. Das Bundesgericht führt aus, es müsse von Bundesrechts wegen die Möglichkeit bestehen, während eines jeglichen auf die Prüfung von Vollzugshindernissen gerichteten Verfahrens, in welchem einem drohenden Vollzug einer Aus- Wegweisung nicht mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begegnet werden könne, den Vollzug der Aus- Wegweisung für die Dauer dieses Verfahrens vorsorglich auszusetzen. Im Fall einer Ausschaffung auch von schwer erkrankten Personen könne von einer Verletzung von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) erst ausgegangen werden, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprächen. Selbst wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der bereits Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_205/2010 gewesen sei, sich massgeblich verschlechtert hätte und angesichts der Rechtskraft jenes Urteils nochmals beurteilt werden könnte, würde dieser keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. Entgegen der Ausführungen von X.Y. sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers im Kosovo sichergestellt sei. Von einem Fall, in welchem humanitäre Gründe zwingend im Sinn der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen eine Ausschaffung sprächen und somit Art. 3 EMRK verletzt sein könnte, sei auch unter Einbezug der Interessen des Sohnes nicht auszugehen.
X.Y. kam der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen und den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten, nicht nach. Vielmehr ersuchte er am 5. März 2015 das Migrationsamt, es sei festzustellen, dem Vollzug der Wegweisung stehe seine akute Suizidalität entgegen. Angesichts des offensichtlichen Wegweisungshindernisses müsse er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Die für den 23. April 2015 vorgesehene Rückführung konnte nicht durchgeführt werden, weil X.Y. nicht auffindbar war. Gleichentags wies das Migrationsamt das Feststellungsbegehren vom 5. März 2015 ab und trat auf das Gesuch um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts nicht ein (act. 25, Akten des Migrationsamts S. 827-840).
Am 8. Mai 2015 erhob X.Y. beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs mit den Anträgen, die Verfügung sei als nichtig zu erkennen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Es seien der prozedurale Aufenthalt zu gewähren und die angeordneten Zwangsmassnahmen zu widerrufen. Am
16. Juli 2015 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs, soweit es auf ihn eintrat, ab und stellte fest, es bestünden keine Vollzugshindernisse.
X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 16. Juli 2015 durch Klausfranz Rüst-Hehli mit Eingabe vom 24. Juli 2015 (Postaufgabe: 25.07.15) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des prozeduralen Aufenthalts sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Migrationsamt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Klausfranz
Rüst-Hehli reichte am 27. und am 31. Juli 2015 zusätzliche Eingaben ein. Nachdem der Präsident des Verwaltungsgerichts am 3. August 2015 die Frage aufwarf, ob Klausfranz Rüst-Hehli, der im Anwaltsregister nicht eingetragen ist, berufsmässig als Vertreter auftritt, und bei der Anwaltskammer eine entsprechende Anzeige einreichte, teilte X.Y. am 5. August 2015 mit, die bisherigen Eingaben entsprächen seinem Willen und er führe das Verfahren, um dessen Weiterführung er ersuche, selbst weiter. Er wandte sich mit – offenkundig von Klausfranz Rüst-Hehli verfassten – Eingaben vom 12.
August 2015, 20. August 2015, 27. August 2015 und 31. August 2015 sowie 7.
September 2015 und 10. September 2015 an das Verwaltungsgericht.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. September 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 28. September 2015 (entgegengenommen am 1. Oktober 2015) räumte der Präsident des Verwaltungsgerichts X.Y. die Gelegenheit ein, innerhalb von 14 Tagen auf der Gerichtskanzlei die Akten einzusehen und zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Mit – wiederum offensichtlich von Klausfranz Rüst-Hehli verfasster
– Eingabe vom 11. Oktober 2015 liess sich X.Y. vernehmen. Dabei machte er in erster Linie geltend, angesichts des Ausstandsbegehrens sei die vom Präsidenten erlassene verfahrensleitende Verfügung vom 28. September 2015 unbeachtlich. In der Sache wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. Oktober 2015, vom 19. Oktober 2015 und vom 30. Oktober 2015 an das Gericht.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Das vom Beschwerdeführer gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts geltend gemachte Ausstandsbegehren fällt dahin, da der Präsident nicht mitwirkt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid, mit welchem
festgestellt wurde, dass dem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 16. Juli 2015 wurde mit Eingabe vom 24. Juli 2015 (Postaufgabe: 25.07.15) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit den innerhalb der bis 29. August 2015 laufenden Beschwerdefrist (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 30 VRP und Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) eingereichten zusätzlichen Eingaben vom 12., 20. und 27. August 2015 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten.
Ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 31. August 2015, am 7. September 2015 und am 10. September 2015 eingereichten Eingaben zu beachten sind, kann offen bleiben, da sie keine zusätzlichen für den Entscheid wesentlichen Vorbringen enthalten (vgl. BGer 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.7; VerwGE B 2013/208 vom 16. April 2014 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch). Ebenso kann offen bleiben, ob die vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts unterzeichnete verfahrensleitende Verfügung vom
28. September 2015 angesichts des hängigen Ausstandsbegehrens unbeachtlich ist. Mit der Verfügung wurde dem Beschwerdeführer einzig die ihm verfahrensrechtlich zustehende Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung angezeigt. Vom Recht zur Stellungnahme hat er mit Eingaben vom 11., 14., 19. und 30. Oktober 2015 Gebrauch gemacht.
2. Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Zweck der Ausstandsvorschriften. Zum Umstand, dass die juristische Mitarbeiterin des Migrationsamts, gegen welche sich sein Ausstandsbegehren vom 23. April 2015 richtete, an der Verfügung vom gleichen Tag nicht mitwirkte, äussert sich der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom
24. September 2015 nicht. Unabhängig von den Gründen, welche dazu geführt haben, dass die juristische Mitarbeiterin, deren Unbefangenheit der Beschwerdeführer in Frage stellt, die Verfügung nicht unterzeichnet hat, sind die Ausführungen zu deren Ausstandspflicht unter diesen Umständen unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer – sinngemäss – rügt, die Vorinstanz hätte mit dem angefochtenen Rekursentscheid die
Verfügung des Migrationsamtes vom 5. März 2015 aufheben müssen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Befangenheit des Leiters der Ausländerabteilung, welcher die Verfügung vom 5. März 2015 unterzeichnete. Er habe
„mit der Blockierung der Haftbefehlsedition ein Gebäude zu stützen versucht, dessen Kern in einer wissentlichen und willentlichen Rechtsverweigerung der juristischen Mitarbeiterin des Migrationsamtes und in einem mutmasslichen Missbrauch von Amtsgewalt bestehe“. Er erblickt darin ein „strukturelles Problem, dass – seit das neue Ausländergesetz in Kraft trat – die Amts- und Departementsleitung die verbesserte Rechtsstellung der ausländischen Personen nicht anerkenne“. Dieser Vorwurf thematisiert letztlich nicht – wie es zur Begründung der Rüge der Verletzung der Ausstandsvorschriften erforderlich wäre – die mangelnde Unabhängigkeit einer einzelnen konkreten Person, sondern eine unrichtige Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts. Auch insoweit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung von Ausstandsvorschriften als unbegründet.
Mit dem abschlägigen Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 wurde die Verfügung des Ausländeramtes vom 26. Mai 2009, mit welcher die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und er – da gegen den Vollzug sprechende Umstände nicht ersichtlich waren – unter Ansetzung einer Ausreisefrist verpflichtet wurde, die Schweiz zu verlassen, rechtskräftig. Da die in dieser Verfügung festgesetzte Frist bis 10. August 2009 verstrichen war, setzte das kantonale Ausländeramt dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; AS 2007 S. 5437 ff., AuG; aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], mit Wirkung seit 1. Januar 2011 [AS 2010 5925; BBl 2009]), welcher die Wegweisung nach einem bewilligten Aufenthalt regelte, eine (neue) Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis 30. September 2010 an (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 346).
Die (erneute) Fristansetzung vom 22. Juli 2010 setzte sich zwar mit der Frage allfälliger Vollzugshindernisse nicht mehr auseinander. Indessen war die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung Gegenstand der Entscheide über die Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Das Ausländeramt hat die Frage in der Verfügung vom 26. Mai 2009 bejaht. In den kantonalen Rechtsmittelentscheiden wird die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, der regelmässig mit der Pflicht verbunden ist, die Schweiz zu verlassen, bejaht. Das Bundesgericht hat schliesslich im Urteil vom 16. Juli 2010 ausdrücklich festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Heimat ohne weiteres zumutbar; dem stehe auch sein Gesundheitszustand – Behandlung mit Beruhigungs- und Schlafmitteln (act. 14, Akten des Migrationsamtes S. 329) – nicht entgegen (E. 3.4). Auf psychische Erkrankungen, insbesondere auf eine depressive Störung und Suizidalität hat der Beschwerdeführer im Verfahren, welchem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz in der Verfügung des Ausländeramts vom 26. Mai 2009 zugrunde lagen, nicht hingewiesen.
Das Bundesgericht hat im Urteil vom 23. Januar 2015 dementsprechend die Wegweisung des Beschwerdeführers als rechtskräftig beurteilt (E. 3.5). Die Rüge des Beschwerdeführers, sein „Anspruch auf den erstmaligen Erlass einer Wegweisungsverfügung“ sei verletzt worden, erweist sich deshalb als unbegründet.
Der Beschwerdeführer hält dem Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung Hindernisse in Form seiner psychischen Erkrankung und seiner Suizidalität entgegen.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2015 – mit dem abschlägigen Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Januar 2015 stand fest, dass er auch während der Dauer des Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz hat – zur stationären Behandlung in die Psychiatrische Klinik Wil eintrat (act. 25, Akten des Migrationsamts S. 737), wo gemäss ärztlichem Bericht vom 3. März 2015 eine rezidivierende, gegenwärtig schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurde (act. 25, Akten des Migrationsamts S. 763). Der vom Migrationsamt im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung am 26. Februar 2015 eingeforderte und am 27. März 2015 angemahnte
Bericht vom 9. März 2015 (act. 25, Akten des Migrationsamts S. 738, 764 und 776-778) enthält keine Angaben über allfällige Gründe der Erkrankung. Es wird ausgeführt, dass
es sich um die dritte Hospitalisation handle, ohne dass allerdings Angaben über die Zeitpunkte der ersten beiden Klinikaufenthalte gemacht würden. Weitere, insbesondere aktuellere, ärztliche Berichte, aus denen beispielsweise Hinweise auf Suizidversuche des Beschwerdeführers ersichtlich werden, liegen nicht vor. Eine akute Suizidalität des Beschwerdeführers ist anhand der von ihm eingereichten Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand nicht ausgewiesen. Abgesehen davon ist es nicht auszuschliessen, dass sich die Symptome – die in erster Linie durch die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, ausgelöst wurden – nach einer Rückkehr in die Heimat und einer Anpassungsphase verbessern, zumal der Beschwerdeführer erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz gekommen ist und er seine zweite Ehefrau im Jahr 2007 in seiner Heimat heiratete.
Ist der Vollzug der Weg- Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr, bei einer Aufenthaltsbeendigung seinem Leben ein Ende zu setzen, für sich allein praxisgemäss nicht, um die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug bereits als unverhältnismässig beziehungsweise unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch beziehungsweise betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen. Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB) in zeitlicher Nähe zur Wegweisung, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug eine Übergabe an beziehungsweise eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten im Heimatland zu prüfen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und
entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich ist, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden Konsequenzen, wobei diesbezüglich im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK relativ hohe Schwellen gelten, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen Unterlassungen staatlicher privater Akteure geht, sondern um einen natürlichen Prozess (Krankheit), der zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustandes usw.) führt (vgl. BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.1. und 3.2.1).
Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei Suizidabsichten, die – wie vorliegend – insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug einer zulässigen und zumutbaren Wegweisung geäussert werden, in erster Linie der Vollzug als solcher sorgfältig zu planen ist, jedoch die Schweiz für die im Heimatland mögliche Suizidprävention grundsätzlich keine Verantwortung zu übernehmen hat. Insoweit sind die zahlreichen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Suizidprävention und den Behandlungsmöglichkeiten in seiner Heimat vorlegt, unbehelflich.
Abgesehen davon werden die bestehenden und fehlenden Behandlungsmöglichkeiten und deren Wirksamkeit hinsichtlich der Suizidprävention durchaus differenziert eingeschätzt (vgl. BVerwGer D-102/2012 vom 15. August 2013 E. 7.2.2.2 mit Hinweis auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Länderanalyst der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hält gegenüber dem Beschwerdeführer am 19. August 2015 vorab fest, aus seiner Sicht sei eine Recherche zu Tabuisierung und Stigmatisierung von Suizid nicht sehr zielführend. Die Erfolgsquote von verschiedenen Suizidpräventionsmassnahmen sei schwierig einzuschätzen. Leider scheine die Androhung von Suizid zudem bei von Abschiebung bedrohten Personen immer wieder aufzutreten. Psychotherapie und die Behandlung von Depressionen seien im Kosovo im Rahmen der staatlichen Gesundheitsversorgung möglich. Mangels geschlossener psychiatrischer Abteilungen seien im Kosovo
„ernsthafte psychische Erkrankungen“ – denen Depressionen in der Regel nicht zugeordnet würden – jedenfalls bis 2013 nicht adäquat behandelbar gewesen. In jenem Zeitpunkt seien weder medizinisches Personal noch adäquate Einrichtungen für die Behandlung psychisch kranker Patienten vorhanden gewesen (act. 21). Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer schwierigen Gesundheitsversorgung ist
schliesslich zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Krankheit der Umstand, dass das Gesundheits- Sozialversicherungssystem in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, für sich kein Aufenthaltsrecht vermitteln können (BGer 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E.
3.4.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E. 5.2 und weitere Rechtsprechung; vgl. im Übrigen auch Erwägung 2.3.1 im Entscheid B 2013/219).
Zusammenfassend ergibt sich, dass mit der geltend gemachten psychischen Erkrankung und Suizidalität des Beschwerdeführers keine Hindernisse vorliegen, welche den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung vom 26. Mai 2009 als unzumutbar erscheinen liessen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der aus dem Beschwerdeverfahren B 2013/219 übertragene restliche Kostenvorschuss von CHF 500 ist anzurechnen. Auf die Erhebung der verbleibenden Kosten von CHF 1‘000 ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat und der Betrag deshalb als uneinbringlich erscheint, zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und - verbeiständung abzuweisen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 bezahlt der Beschwerdeführer und Anrechnung seines aus dem Beschwerdeverfahren B 2013/219 übertragenen restlichen Kostenvorschusses von CHF 500. Auf die Erhebung des Restbetrages von CHF 1‘000 wird verzichtet.
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Linder Scherrer
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